Was kostet ein Erbschein bzw. der Antrag?
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Den Erbschein kann der Erbe grds. formlos beantragen. Insofern genügt z.B. ein Brief des Erben an das Nachlassgericht, so dass nur Portokosten anfallen. Aber:
In aller Regel muss der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung abgeben, um zu bestätigen, dass alle Angaben im Antrag, die sich nicht durch Urkunden beweisen lassen, zutreffend sind. Für die eidesstattliche Versicherung muss der Antragsteller persönlich zum Gericht oder zum Notar. (Falls das Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers weit entfernt ist, kann das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers im Wege der Rechtshilfe tätig werden.) Durch die eidesstattliche Versicherung entstehen Kosten.
Wenn Sie zum Gericht gehen, zahlen Sie eine 1,0 Gebühr für die eidesstattliche Versicherung (Vorbemerkung 1 (2), KV 23300 GNotKG). Für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag fällt später eine weitere 1,0 Gebühr an, KV 12210 GNotKG. Die Höhe der 1,0 Gebühr hängt vom Nachlasswert ab und lässt sich der Tabelle B im GNotKG entnehmen (Beispiele siehe unten).
Wenn Sie zum Notar gehen, zahlen Sie ebenfalls eine 1,0 Gebühr für die eidesstattliche Versicherung (KV 23300 GNotKG). Hinzu kommen 19% MwSt (KV 32014 GNotKG) und ggf. weitere Auslagen.
Manche Notare verlangen zusätzlich eine Gebühr für die sog. XML-Strukturdaten bei der elektronischen Übermittlung an das Nachlassgericht, und zwar eine 0,2 Gebühr (max. 125 €) nach KV 22114 GNotKG oder eine 0,5 Gebühr (max. 250 €) nach KV 22125 GNotKG, jeweils zzgl. MwSt.
Im günstigsten Fall zahlen Sie für den Antrag eine 1,0 Gebühr an das Gericht, im teuersten Fall eine 1,5 Gebühr zzgl. 19% MwSt an den Notar. Beispiele:
Nachlasswert 100.000 €
1,0 Gebühr: 273 € (= Kosten bei Gericht)
1,0 Gebühr zzgl. MwSt: 324,87 € (= Kosten beim Notar, mindestens)
+ 0,2 Gebühr (54,60 €) zzgl MwSt: 64,97 € => 389,84 €
+ 0,5 Gebühr (136,50 €) zzgl. MwSt: 162,44 € => 487,31 €
Differenz Gericht und Notar max.: 214,31 €
Nachlasswert 200.000 €
1,0 Gebühr: 435 €
1,0 Gebühr zzgl. MwSt: 517,65 €
+ 0,2 Gebühr (87 €) zzgl MwSt: 103,53 => 621,18 €
+ 0,5 Gebühr (217,50 €) zzgl. MwSt: 258,83 € => 776,48 €
Differenz Gericht und Notar max.: 341,48 €
Nachlasswert 300.000 €
1,0 Gebühr: 635 €
1,0 Gebühr zzgl. MwSt: 755,65 €
+ 0,2 Gebühr (127 €, max. 125 €) zzgl MwSt: 148,75 € => 904,40 €
+ 0,5 Gebühr (317,50 €, max. 250 €) zzgl. MwSt: 297,50 € => 1.053,15 €
Differenz Gericht und Notar max.: 418,15 €
Nachlasswert 500.000 €
1,0 Gebühr: 935
1,0 Gebühr zzgl. MwSt: 1.112,65 €
+ 0,2 Gebühr (187 €, max. 125 €) zzgl MwSt: 148,75 € => 1.261,40 €
+ 0,5 Gebühr (467,50 €, max. 250 €) zzgl. MwSt: 297,50 € => 1.410,15 €
Differenz Gericht und Notar max.: 475,15 €
Der Notar „soll“ den Antrag mit der eidesstattlichen Versicherung elektronisch einreichen, § 14b Abs. 2 FamFG. Tut er dies ausnahmsweise nicht, ist der Antrag gleichwohl wirksam (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.7.2023 - 20 W 151/23). Wenn er den Antrag elektronisch einreicht, ist umstritten, ob er eine XML-Gebühr verlangen kann.
Das LG Kassel (Beschluss vom 4.7.2024 – 1 OH 547/24), das LG Arnsberg (Beschluss vom 13.12.2023 – 5 OH 8/23) und das LG Essen (Beschluss vom 02.06.2025 - 4 OH 2/25) sind der Ansicht, dass der Notar – wenn er den Antrag elektronisch einreicht - keine XML-Gebühr erheben darf, da er keinen besonderen Aufwand hat (anders bei der elektronischen Übermittlung an das Handelsregister oder das Grundbuchamt).
Das LG Osnabrück (Beschluss vom 19.12.2023, 9 OH 111/23) ist der Ansicht, dass die XML-Gebühr unabhängig vom tatsächlichen Aufwand anfällt. Eigentlich sei KV 22125 GNotKG einschlägig (0,5 Gebühr, max. 250 €). Wenn der Notar den Erbscheinsantrag selbst erstellt hat und der Antrag in einem kleinen Passus die eidesstattliche Versicherung enthält (Regelfall), finde jedoch KV 22114 GNotKG Anwendung (0,2 Gebühr, max. 125 €).
Wenn Sie zum Notar gehen möchten (z.B. weil die Erbfolge kompliziert ist und Sie Beratung brauchen), sollten Sie Ihren Notar fragen, welche Gebühren bei ihm anfallen. Die Notargebühren sind nach der Beurkundung und Rechnung fällig. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie als Erbe (in aller Regel) noch keinen Zugriff auf den Nachlass, da Sie den Erbschein ja gerade erst beantragen. Wenn der Notar Kosten für die elektronische Einreichung verlangt und diese Kosten Ihnen zu hoch sind, sollten Sie den Notar fragen, ob Sie die XML-Gebühr vermeiden können, indem Sie den von ihm beurkundeten Erbscheinsantrag mit der eidesstattlichen Versicherung selbst an das Nachlassgericht schicken (am besten per Einwurf-Einschreiben). Sie ersparen ihm damit den Aufwand für den XML-Datensatz.
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